Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mieter kein Recht zur Mietminderung wegen Mängeln der Trittschalldämmung haben, wenn die geltenden DIN-Vorschriften eingehalten werden (BGH VIII ZR 85/09). Es wurde hervorgehoben, dass die DIN-Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Hausbaues galten, maßgeblich sind. Diese bestimmen Anforderungen an den Wohnungsstandard, den Mieter erwarten können, solange nicht ausdrücklich etwas anderes im Mietvertrag vereinbart wurde. Der Mieterbund kritisiert das Urteil: "Mieter müssen Anspruch auf einen ausreichenden Schallschutz mittlerer Art und Güte haben. Der wird aber nicht durch die DIN 4109 von 1989 beschrieben. Diese regelt lediglich Mindestanforderungen zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen." Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten empfiehlt, schon bei Abschluss des Mietvertrages darauf zu achten, dass eine Regelung zum Schallschutz aufgenommen wird. Anhaltspunkte böte die VDI-Richtlinie 4100 mit drei Schallschutzstufen.