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Ich habe vor zwölf Jahren die Türen in meiner Mietwohnung matt streichen lassen. Vordem waren sie glänzend. Im Laufe der Jahre stellte ich fest, dass nicht alle wirklich durchgehend gestrichen worden sind. Soll ich es darauf ankommen lassen, ob der Vermieter bei einem etwaigen Auszug etwas merkt oder soll ich die Malerfirma kontaktieren?

Zunächst sollten Sie prüfen, ob und inwieweit Sie überhaupt zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind. Dazu ist ein Blick in Ihren Mietvertrag erforderlich. Ist Ihnen als Mieter die Renovierungspflicht vertraglich wirksam auferlegt, sind Sie bei einem längerfristigen Mietverhältnis in der Regel verpflichtet, die Wohnung und damit auch die Türen bei Vertragsbeendigung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben. Dies bedeutet, dass auch der Anstrich der Türen keine Mängel aufweisen darf. Vermutlich wird deshalb ein Neuanstrich der Türen erforderlich sein, zumal dies bereits zwölf Jahre zurück liegt. Gewährleistungsansprüche gegenüber der Malerfirma sind aber verjährt.

Ich wohne zur Miete. Bei der Auflistung der Betriebskosten wurden auf uns Mieter die Kosten für eine gärtnerische Neugestaltung umgelegt. Wir sind aber weder über diese Maßnahme informiert noch gefragt worden. Dürfen diese Kosten so einfach auf uns umgelegt werden?

Nein, zwar sind Gartenpflegekosten umlagefähig, die laufend entstehen (Rasenpflege, Düngen und Baumschnitt), die Kosten für eine einmalige gärtnerische Neugestaltung gehören aber nicht dazu. Eine Ausnahme wird in der Rechtsprechung dann gemacht, wenn eine Neubepflanzung erforderlich ist, da die vorhandenen Pflanzen erneuert oder ausgetauscht werden müssen. Sie sollten sich deshalb bei der Verwaltung nach den von der Wohnungseigentümergemeinschaft in Auftrag gegebenen Gartenmaßnahmen erkundigen und die Belege bzw. Rechnungen einsehen.

Expertin: Ricarda Breiholdt, www.breiholdt-voscherau.de

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