Betreuen Kinder ihre pflegebedürftigen Eltern, erfüllen sie damit ihre Unterhaltspflicht. Sie müssen sich dann nicht auch noch an den Kosten für Wohnen und Pflege beteiligen, falls die Rente nicht ausreicht oder kein ausreichender Versicherungsschutz besteht. Auf dieses Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (14 UF 134/09) weist die Württembergische Versicherung AG hin. Im entschiedenen Fall betreute eine Frau mehrere Stunden am Tag ihre fast erblindete und an Demenz erkrankte Mutter, die in einem Seniorenheim für betreutes Wohnen lebte. Da die Rente der Mutter für die Heimkosten nicht ausreichte, erbrachte die Kommune Sozialleistungen von monatlich rund 700 Euro. Die Tochter sollte sich hieran als gesetzliche Unterhaltsverpflichtete mit rund 100 Euro im Monat beteiligen. Das Gericht wies die Klage der Kommune ab. Der geschuldete Unterhalt könne nicht nur durch Geld, sondern auch durch persönliche Betreuung und Naturalleistungen erbracht werden.