Übertreibungen oder falsche Angaben des Vermieters im Vorfeld eines Mietvertragsabschlusses haben Konsequenzen. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Mangel einer Mietwohnung auch dann vorliegt, wenn der Mietvertrag keine Angaben zur Wohnfläche enthält. Im verhandelten Fall gab eine Zeitungsanzeige die Größe der Wohnung mit "ca. 76 m²" an, der Grundriss mit detaillierter Wohnflächenberechnung wies sogar eine Größe von 76,45 m² aus. Im Mietvertrag stand zur Wohnungsgröße nichts. Dennoch berief sich der Mieter nun darauf, die Wohnung sei tatsächlich nur 53,25 m² groß - zu Recht, wie die Karlsruher Richter befanden (Az. VIII ZR 256/09). Sie gingen davon aus, dass sich die Parteien nach den Gesamtumständen hinsichtlich der Wohnungsgröße durchaus binden wollten und diese entsprechend konkludent vereinbart haben. Da die Flächenunterschreitung mehr als zehn Prozent betrug, sei der Mieter zur Mietminderung berechtigt.