Als Mietvertrag gilt aber neben der klassischen schriftlichen Form auch der Handschlag

Die meisten Wohnungen werden mit einem schriftlichem Mietvertrag, in Hamburg mit dem "Hamburger Mietvertrag für Wohnraum", vermietet. Er enthält alle Bestimmungen, die die Rechte und Pflichten der Vertragspartner regeln. "Ein Mietvertrag muss jedoch nicht zwangsläufig in schriftlicher Form vorliegen, auch mündliche Vereinbarungen sind nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB rechtsgültig", sagt Sylvia Sonnemann vom Verein Mieter helfen Mietern. Ein Mietvertrag kann somit auch "per Handschlag" abgeschlossen werden. Dabei ist es ausreichend, wenn Einigkeit über das Objekt, den Mietbeginn und die Höhe der Miete besteht.

Wird ein Mietvertrag schriftlich geschlossen, muss er mindestens folgende Bestandteile enthalten: die Namen und die Anschrift der Vertragsparteien, eine genaue Bezeichnung der Wohnung mit Anschrift sowie Stockwerk und die zu entrichtende Miete. Außerdem müssen im Mietvertrag der Beginn des Mietverhältnisses und die Unterschriften der Vertragsparteien stehen. Wichtig ist außerdem die Vertragsdauer.

Dennoch gilt unter gewissen Umständen nicht alles, was im Mietvertrag geschrieben steht. "Bei zusätzlichen, hand- oder maschinenschriftlichen Klauseln, bei klein Gedrucktem oder längeren Anhängen sollte man aufhorchen. Sie enthalten häufiger mal nicht abgesprochene Staffelmieten oder Befristungen", warnt Sonnemann. Staffel- und Indexmieterhöhungen können vor unangenehmen Mieterhöhungen schützen, wenn die Ausgangsmiete günstig ist. Ist diese aber hoch oder sogar überhöht, so ist Vorsicht bei programmierten Erhöhungen geboten.

Auch bei Einliegerwohnungen sollte man achtsam sein. Wenn außer dem Vermieter nur eine Partei im Haus wohnt, ist der Kündigungsschutz stark eingeschränkt. Aus diesem Grund ist es ratsam, im Mietvertrag ein Kündigungsrecht seitens des Vermieters für mindestens drei Jahre auszuschließen.

Eine besondere Bedeutung kommt in einem Mietvertrag auch den Nebenkostenvorauszahlungen dabei. Der Mieterverein zu Hamburg empfiehlt, dass diese nicht zu niedrig angesetzt werden. Ansonsten könnte es bei der ersten Jahresabrechnung ein böses Erwachen geben. Folgende Faustegel kann bei der Berechnung zugrunde gelegt werden: Betriebskosten sollten bei etwa 1,50 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche liegen, Heizkosten bei etwa 85 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche.

Gefährlich sind laut Mietrechtsexpertin Sonnemann auch Klauseln, wonach Mieter beim Auszug alles renovieren oder dem Vermieter die Renovierungskosten zeitanteilig oder sogar komplett erstatten müssen. Zu achten ist auch auf eindeutige schriftliche Regelungen, die eine Tierhaltung, Einbauten und die Nutzung von Nebenräumen wie Keller oder Garten betreffen. Und schließlich sollten Mieter ein Auge darauf werfen, ob sie zur Treppenreinigung, Gartenpflege, Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet sind. Wer diese Arbeiten nicht übernehmen kann, der sollte darauf bestehen, dass die entsprechenden Klauseln im Vertrag gestrichen werden.

Ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht gibt es bei Mietverträgen nicht. Auch Vorverträge und mündliche Vereinbarungen sind bindend. Daher ist eine einmal gegebene Zusage bzw. Unterschrift in aller Regel verpflichtend. Andererseits ist es nicht empfehlenswert, sich auf mündliche Vereinbarungen zu verlassen. Die Erfahrung zeigt, dass solche Absprachen gerade über eine längere Zeit hinweg leicht "vergessen" werden. Bei etwaigen Unklarheiten macht es Sinn, einen Mietvertrag vor Unterzeichnung von einem Mieterverein überprüfen zu lassen. Seriöse Makler und Vermieter werden dagegen keine Vorbehalte haben.