Streit vor Gericht wegen überhängender Äste oder Bäume kann teuer werden

Überhängende Triebe von Hecken oder Bäumen führen immer wieder zu Streit unter Nachbarn. Doch mit einem Gespräch oder einem freundlichen Brief lassen sich viele dieser Auseinandersetzungen auch gütlich lösen. Wie unbefriedigend jedenfalls ein Gerichtsverfahren für beide Seiten sein kann, darauf verweist die Württembergische Versicherung unter Bezugnahme auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (4 U 240/09): Zwei Nachbarn hatten sich in einem Schlichtungsverfahren darauf geeinigt, dass grenznahe Bäume maximal zwei Meter höher als eine auf der Grenze befindliche Mauer sein dürfen. Ein Jahr danach schnitt einer der beiden Nachbarn auf sein Grundstück herüberragende Äste und Zweige ab, ohne vorher mit seinem Nachbarn zu sprechen. Dieser verklagte ihn, dies künftig zu unterlassen, und verlangte darüber hinaus 2500 Euro Schadenersatz. Das Gericht entschied, dass herüberragende Zweige erst abgeschnitten werden dürfen, nachdem der Nachbar die Gelegenheit erhalten hat, dies innerhalb einer bestimmten Frist selbst zu tun. Der Kläger musste 85 Prozent der Prozesskosten tragen, der verklagte Grundstücksbesitzer den Rest, auch weil er nicht freiwillig zugesichert hatte, künftig herüberwachsende Zweige erst nach Abstimmung mit dem Nachbarn abzuschneiden.

Wer in Hamburg zu Säge und Heckenschere greift, muss die Baumschutzordnung beachten. Danach ist es mit Rücksicht auf den Artenschutz verboten, vom 1. März bis 30. September Bäume, Hecken und Gebüsche zu fällen oder zu zerstören. Das übliche Beschneiden der Hecken, gemeint ist das Entfernen jüngster Triebe, fällt nicht unter dieses Verbot.