Wir haben vor Jahren eine Wohnung gemietet, mit klaren Gebrauchsspuren an Türen und Heizkörpern. Wir wollen nun ausziehen, und bei der Begehung hat unser Vermieter den Wunsch geäußert, dass die Türen gestrichen werden. Wie ist die Rechtslage?

Schönheitsreparaturen können bei Auszug nur verlangt werden, wenn diese vereinbart wurden. Aber auch dann kann der Vermieter nur die Reparaturen verlangen, die durch das Abwohnen entstanden sind. Auch wenn diese Arbeiten zu den Pflichten des Mieters gehören, bestehen hier dennoch Zweifel, da die Türen schon bei Übergabe Gebrauchsspuren aufwiesen. Maßgeblich wird also sein, inwieweit die Türen sich seit Mietbeginn verschlechtert haben.

Ich bin in eine Wohnanlage mit 40 Eigentumswohnungen gezogen. Dort gibt es keine Heizkostenverteiler, die gesamten Kosten werden nach der Wohnfläche abgerechnet. Ich habe öfter den Antrag gestellt, dass Heizkostenverteiler in den Wohnungen installiert werden müssen. Ist es nicht auch Pflicht, sie zu installieren oder kann man sich einfach darüber hinwegsetzen?

Eine Klage wäre nur erfolgreich, wenn die Eigentümergemeinschaft einen abweisenden Beschluss herbeigeführt hat. Notfalls könnte ein Gericht den Verwalter verpflichten, den Einbau der Verteiler auf die Tagesordnung zu setzen. Allerdings muss der Beschluss innerhalb eines Monats bei dem zuständigen Amtsgericht angefochten werden.

Experte: Heinrich Stüven ( www.grundeigentuemerverband.de )

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