In der Erstausbildung benötigt der Nachwuchs keine eigene Haftpflichtversicherung

Brauchen Studenten eine eigene Haftpflichtversicherung, wenn für die Eltern eine besteht? Die Frage lässt sich leider nur in bester Juristen-Manier beantworten: Es kommt darauf an. Sofern die Eltern eine Familienpolice abgeschlossen haben, gilt der Versicherungsschutz für alle im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder und für den volljährigen Nachwuchs, wenn sich dieser in einer Schul- oder Berufserstausbildung (Lehre oder Studium) befindet, unverheiratet ist und auch keine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist. Der Auszug aus der elterlichen Wohnung bedeutet also nicht per se das Ende der Mitversicherung.

Von entscheidender Bedeutung ist jedoch, dass es sich bei der Berufsausbildung um die Erstausbildung handelt. Schreibt sich ein Student direkt im Anschluss an das Abitur an der Uni ein, gibt es kein Problem bei der Mitversicherung in der Eltern-Police. Wird erst eine Berufsausbildung absolviert und direkt danach ein Studium begonnen, sind die Kinder ebenfalls noch ohne Probleme über die Privathaftpflicht-Police der Eltern mitversichert.

Kritisch wird es, wenn jemand nach der Erstausbildung eine Zeit lang berufstätig ist und schließlich weiter lernt. Aufgrund der in Deutschland reformierten Studiengänge kommt das mittlerweile häufiger vor: Erst wird der Bachelor-Abschluss gemacht, dann eine Zeit lang gearbeitet, später noch der Master drangehängt. "In so einem Fall zählt der Master-Studiengang nicht mehr zur beruflichen Erstausbildung. Diese ist mit dem Einstieg ins Arbeitsleben nach dem Bachelor abgeschlossen", sagt Konrad Göbel. Dieser Master-Student muss sich also um eine eigene Police kümmern oder sollte die seit seiner beruflichen Tätigkeit bereits erforderliche eigene Haftpflichtversicherung beibehalten. Das Gleiche gilt bei Juristen oder Lehrern: Gehen sie nach dem Studienabschluss ins Referendariat, handelt es sich nicht mehr um eine Erstausbildung. Grundsätzlich ist festzuhalten: Sollte in unmittelbarem Anschluss Arbeitslosigkeit oder eine Auszeit eintreten bzw. erfolgen, bleibt der Versicherungsschutz noch bis zu einem Jahr bestehen.