Wer ein Haus oder eine Wohnung fürs Alter sucht, darf sich nicht auf das Werbeversprechen "seniorengerecht" verlassen. Es garantiert den Käufern nicht etwa Barrierefreiheit oder bestimmte Ausstattungsmerkmale wie Haltegriffe im Bad. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (10 U 1504/09), wie der Verbraucherschutzverein Wohnen im Eigentum mitteilt.

Im konkreten Fall verlangte ein Ehepaar Schadensersatz, weil der Balkonzugang in seinem neu erworbenen Domizil wegen einer hohen Stufe nicht barrierefrei war. Der Verkäufer hätte in Prospekten, Anzeigen und auf dem Bauschild "seniorengerechte" Wohnungen versprochen. Doch das - so das Oberlandesgericht - sagt im Grund nichts. Der Begriff "seniorengerecht" habe keine klar umrissene Bedeutung, aus der sich bestimmte Ausstattungsmerkmale herleiten ließen. Er sei kein Rechtsbegriff mit festem Inhalt. Das sei anders, wenn der Verkäufer "Barrierefreiheit" zusage, weil er dann die DIN-Norm 18040-2 einhalten müsse.

Sandra Weeger-Elsner, Rechtsberaterin bei Wohnen im Eigentum, rät: "Wer für seine Immobilie eine bestimmte Ausstattung haben will, muss dafür sorgen, dass dies detailliert in Bauvertrag, Baubeschreibung und Bauplänen festgehalten ist." Ansonsten sollte man den Kaufvertrag vor Unterschreiben von einem Wohnberater für Ältere überprüfen lassen, sodass Nachbesserungen noch möglich sind.