Egal, ob es sich um die Hausreinigung handelt, den Fensterputz oder das Bügeln - wer diese Arbeiten von jemand anderem erledigen lässt, kann die Kosten dafür beim Finanzamt geltend machen. Das gilt auch für Senioren, die in einem Altenheim leben. Voraussetzung ist nach Angaben der Bundessteuerberaterkammer in Berlin allerdings, dass der Steuerzahler ein eigenes abschließbares Apartment mit Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich bewohnt und noch selbst den Haushalt führt.

"Ab einer Jahresrente von rund 12 500 Euro kann es sich für Rentner lohnen, haushaltsnahe Dienstleistungen geltend zu machen", sagt Nora Schmidt-Kesseler, Hauptgeschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer. 20 Prozent der Lohnkosten könnten von der Steuer abgezogen werden.

In einer Heim- oder Wohnstifteinrichtung sind haushaltsnahe Dienstleistungen aber nur steuerbegünstigt, wenn sie individuell abgerechnet werden können und dafür ein sogenannter Heimvertrag abgeschlossen wurde. Nicht begünstigt seien etwa Reparatur- und Instandsetzungskosten, die ausschließlich auf Gemeinschaftsflächen entfallen - selbst wenn die Kosten mit den Bewohnern einzeln abgerechnet werden, wie die Expertin erläutert.

Generell gilt: Anerkannt werden nur die Arbeitsleistung plus Fahrt- und mögliche Maschinenkosten, da mit dieser Regelung der Schwarzarbeit hierzulande begegnet werden soll. Materialkosten können daher nicht angeführt werden. Zur Kontrolle verlangen die Finanzbeamten zwei Belege: die Rechnung des Dienstleistungs- oder Handwerksbetriebs und den Überweisungsbeleg des Auftraggebers. Barzahlungen oder einfache Quittungen reichen nicht, wie betont wird.