Handwerker sind verpflichtet, ihre Leistungen vertragsgemäß auszuführen. Ist das nicht der Fall, bieten sich dem Kunden verschiedene Möglichkeiten.

Zunächst muss nachgewiesen werden, dass der Handwerker seine Arbeit auftragsgemäß und frei von Sachmängeln abgeliefert hat (§ 633 BGB). Im Rahmen einer Abnahme kontrolliert und akzeptiert der Kunde dann die erbrachten Leistungen.

Mit dieser Abnahme beginnt die Verjährungsfrist. Für Mängelansprüche bei der Herstellung, Planung oder Überwachung von Neubauten, beim Umbau oder bei der Reparatur an einem Gebäude liegt sie bei fünf Jahren. Bei kleineren Arbeiten und Reparaturen sind es dagegen nur zwei Jahre. Im Streitfall muss der Kunde die Beanstandungen nachweisen.

Wurden die Arbeiten nicht ordentlich ausgeführt, besteht die Möglichkeit der Nachbesserung, der Minderung oder des Rücktritts, bei dem der Fachmann den ursprünglichen Zustand wiederherstellen muss. Und zwar so, als wäre der Vertrag zwischen den Parteien nie geschlossen worden.