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Ich kann anhand meines Wasserzählers nachweisen, dass mir in der Abrechnung ein viel zu hoher Betrag zugewiesen wird. Doch der Vermieter beruft sich auf einen Ablesefehler der Firma Ista und weigert sich, für eine Korrektur zu sorgen. Ich bin der Ansicht, das muss er für mich klären. Ist dies richtig?

Entscheidend ist hier, worauf der Abrechnungsfehler beruht und ob er nur nachweislich oder schon nachgewiesen ist. Handelt es sich etwa um einen Rechenfehler, so kann und muss dies von der Verwaltung korrigiert werden; geht es aber um technische Ablesemängel, muss die ISTA als Ableseunternehmen eine korrigierte Auswertung erstellen und den Gesamtwasserverbrauch anders verteilen. In jedem Falle sollte die Jahresabrechnung in der anstehenden Eigentümerversammlung abgelehnt, also negativ beschlossen werden.

Als wir Anteile für unsere Genossenschaftswohnung erwarben, wurde dabei auch gesondert der Carportplatz mit einbezogen. Ist dies überhaupt rechtlich in Ordnung? Auch wurde in anderen Häusern derselben Genossenschaft bei den Carports ganz anders verfahren. Gilt hier nicht der Gleichheitssatz?

Der BGH hat mit der Entscheidung vom 14.10.2009 (Az: VIII ZR 159/08) erneut festgestellt, dass der genossenschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur die Gleichbehandlung identischer Sachverhalte gebietet. Das bedeutet für diesen Fall, dass die rechtliche Einordnung (nur) bei gleichartigen Carports gleich sein muss. Hier sollte darauf gedrängt werden, eine Anpassung zu schaffen, also entweder die erworbenen Genossenschaftsanteile wieder zurückzugewähren oder sämtliche Carports der Anteilspflicht zu unterwerfen. Ob Letzteres allerdings im konkreten Fall überhaupt möglich ist, müsste anhand einer Prüfung der Genossenschaftssatzung gesondert untersucht werden.

Experte: Peter A. Lindemann; www.petersson-partner.de - Antwort auf Austausch der Heizungsanlage unter www.abendblatt.de/wohnen

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