Wer neben einem Universitätsklinikum eine Wohnung mietet, muss mit der Errichtung und Verlegung eines Hubschrauber-Landeplatzes rechnen. In diesem Fall ist der Mieter nicht berechtigt, wegen Lärm und Licht durch Hubschraubereinsätze die Miete zu mindern. Auf dieses Urteil des Landgerichts Frankfurt (Az. 2-11 S 9/09) weist der Hamburger Rechtsanwalt Babo von Rohr ( www.breiholdt.de ) hin. Dem Vermieter wird empfohlen, auf solche Umstände im Mietvertrag noch einmal gesondert hinzuweisen, da hiermit der vertragsgemäße Zustand bei Beginn des Mietverhältnisses dokumentiert wird. Gleichfalls empfiehlt sich ein solcher Hinweis, wenn Beeinträchtigungen zu erwarten sind, z. B. bei Kenntnis von einem zu errichtenden Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück.