Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aktuell entschieden, dass der Mieter die Möglichkeit haben muss, die ihm übertragenen Schönheitsreparaturen in Eigenleistung bzw. mit Verwandten und Bekannten vorzunehmen. Eine Klausel, die ihm dies verbietet bzw. vorschreibt, eine Fachfirma zu beauftragen ("ausführen zu lassen"), sei deshalb unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteilige, urteilten die Karlsruher Richter (Az. VIII ZR 294/09). Zwar sei es grundsätzlich zulässig, die Schönheitsreparaturen auf den Mieter abzuwälzen. Sie seien aber nur fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen. Dies setze nicht zwingend den Einsatz einer Fachfirma voraus. In dem konkret zu verhandelnden Fall war Folge der unwirksamen Klausel: Der Mieter muss überhaupt nicht renovieren.