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In unserem Haus wurde mit einfacher Mehrheit der Abschluss eines Vertrages mit Kabel Deutschland beschlossen. Der Verwalter spricht von gemeinschaftlichen Modernisierungs- und Betriebskosten, die von allen zu tragen sind. Da ich keinen Fernseher besitze, bin ich an einem solchen Vertrag nicht interessiert. Wie ist die Rechtslage?

Der mehrheitlich beschlossene Anschluss an das Kabelnetz stellt jedenfalls dann, wenn es sich um eine "Umrüstung" von Gemeinschaftsantenne auf Kabelanschluss handelt, eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne von § 21 WEG dar. Auch wer keinen Fernseher besitzt und nicht an einem Vertrag mit dem Kabelverwender interessiert ist, hat die zur Verlegung des Anschlusses erforderlichen Kosten der Gemeinschaft grundsätzlich mitzutragen.

Wir bewohnen eine Genossenschaftswohnung in einem Haus, das demnächst wärmegedämmt werden soll (inkl. Balkonsanierung und Fensteraustausch). Kann ich für die Unannehmlichkeiten wie Baulärm und Nichtbenutzung des Balkons eine Mietminderung geltend machen?

Der Mieter einer Genossenschaftswohnung hat die gleichen Rechte und Pflichten wie derjenige einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt. Dies gilt jedenfalls für die Zeit während des Bestehens des Mietverhältnisses. Bei Mängeln, die die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung mehr als unerheblich beeinträchtigen, steht daher auch dem Mieter einer Genossenschaftswohnung ein Mietminderungsrecht zu (§ 536 Absatz 1 BGB). Die Höhe der möglichen Mietminderung richtet sich sowohl nach der Intensität als auch der Dauer der Beeinträchtigungen. Normen gibt es dazu nicht. Bei den von Ihnen geschilderten zu erwartenden Beeinträchtigungen dürften Sie mit 30 Prozent der Bruttomiete aber im "grünen Bereich" liegen.

Experte: Ingo Lill, ( www.lill-law.de )

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