Trotz Begeisterung für die Fußballweltmeisterschaft müssen Regeln beachtet werden

Die Fußballweltmeisterschaft 2010 in Südafrika beginnt in wenigen Tagen. Viele Bundesbürger hoffen auf ein neues "Sommermärchen". Bei aller Begeisterung müssen Mieter jedoch einige Regeln beachten, wie der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen (VNW) betont. "Wenn Mieter Spiele auf dem Balkon ihrer Wohnung beim Grillen verfolgen wollen, dürfen sie das nur einmal im Monat. Sie müssen ihre Nachbarn 48 Stunden vorher informieren", sagt VNW-Sprecher Peter Hitpaß unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Bonn (Aktenzeichen 6 C 545/96). Auch die Freude über Siege der deutschen Nationalmannschaft darf nach 22 Uhr nur noch in Zimmerlautstärke erfolgen. Geregelt sei dies meist in der Hausordnung. "Wir appellieren an alle Mieter, trotz WM Rücksicht auf ihre Mitbewohner zu nehmen", sagt Hitpaß. Bei wiederholten Verstößen und exzessivem Lärm könne der Vermieter die Wohnung kündigen.

Wer eine Nationalfahne hissen will, kann dies grundsätzlich tun. Das gehört mit zum Recht der freien Persönlichkeitsentfaltung. Etwas anderes ist es allerdings, wenn per Mietvertrag jegliche Dekorationen untersagt sind.

An Fassaden oder etwa auf dem Dach sollten Fan-Bekundungen nur dann gehisst werden, wenn der Vermieter und gegebenenfalls die Eigentümergemeinschaft sich damit einverstanden erklärt haben. Das Gleiche gilt für gemeinschaftlich genutzte Gärten oder Terrassen, insbesondere wenn Halterungen am Gebäude installiert werden sollen. Grundsätzlich kann der Mieter in seine Wohnung so viele Leute einladen wie reinpassen. Von einer "Überbelegung" kann der Vermieter bei einem vorübergehenden Besuch nicht sprechen. Allerdings haftet der Mieter für alle Schäden, inklusive Verschmutzungen im Treppenhaus.

Findet die WM-Party auf dem Balkon oder im Garten statt, so muss das grundsätzlich ebenfalls hingenommen werden. Das Landgericht Frankfurt (Az: 2/21 O 424/88) sah 24 Teilnehmer einer Gartenparty noch "im Rahmen gesellschaftlicher Gepflogenheiten". Es liege außerdem in der Natur eines solchen Festes, "dass gelacht und auch lauter geredet wird". Andererseits gelten die Lärmvorschriften, die sich aus den Landes-Immissionsschutzgesetzen ergeben. Die Nachtruhe ab 22 Uhr sollte beachtet werden. Anders als vielfach vermutet, gibt es kein Recht auf Krach oder Sonderregeln während eines Großereignisses wie der WM. Daran sollte man denken, wenn der Fernseher auf Balkon oder Terrasse aufgestellt wird.

Bratwürstchen und Steaks zum Bier machen eine WM-Party erst perfekt. Ein generelles Recht darauf, draußen zu grillen, gibt es aber nicht. Per Hausordnung oder Mietvertrag ist es Mietern mitunter sogar ausdrücklich untersagt. Wer sich trotz Abmahnung nicht daran hält, muss im schlimmsten Fall mit einer Kündigung rechnen (Landgericht Essen, Az: 10 S 438/01). Wegen Verstoßes gegen das jeweilige Landes-Immissionsschutzgesetz kann zudem noch ein Bußgeld von bis zu 500 Euro verhängt werden, zum Beispiel dann, wenn Rauch in die Wohn- und Schlafräume des Nachbarn zieht (OLG Düsseldorf, Az: 5 Ss 149/95).

Wer einen Elektrogrill benutzt, kann solchem Ärger vorbeugen, da bei ihm die Rauchentwicklung erheblich geringer ausfällt.