Experten aus der Wohnungsbranche beantworten im Wochenrhythmus Ihre Fragen.

Hamburg. Wir Anlieger haben im März einen Gebührenbescheid über die Gehwegreinigung erhalten. Danach sollen wir ab April für 18 Meter Front monatlich 16,02 Euro bezahlen. Verwiesen wird auf eine Internetseite, auf der wir aber keine weitergehenden Informationen finden. Abgesehen davon stufe ich die Gebühr als Wucher ein. Bisher haben wir alles selbst gemacht, und nun will die Stadt hier zweimal die Woche reinigen?! Müssen wir das hinnehmen?


Die für die Wegereinigung anfallenden Gebühren sind in § 32 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) geregelt. Nach dieser Vorschrift werden für die Reinigung der in das Wegereinigungsverzeichnis aufgenommenen Anlagen Benutzungsgebühren erhoben. § 31 des HWG ermächtigt den Senat, Straßen zu bestimmen, in welchen die Stadtreinigung die Gehwegreinigung anstelle der Anlieger übernimmt. Die Verordnung über das Wegereinigungsverzeichnis und die Reinigungshäufigkeit finden Sie unter www.stadtreinigung-hh.de . Dort ist einer Anlage zu entnehmen, welche Wege wie oft gereinigt werden. Ihre Adresse ist dort auch aufgelistet. Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Wegereinigungsverzeichnisses kommt dem Senat ein weites Ermessen zu. Die Aufstellung der Bemessungsgrundlage für die Gebührenberechnung finden Sie ebenfalls auf der Internetseite der Stadtreinigung. Dort müssen Sie nur die Links "Privatkunden" und "Gebühren" anklicken, um Weiteres zu erfahren. Sie können innerhalb von vier Wochen seit Zugang Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Damit dieser Erfolg hat, müsste allerdings die Aufnahme ihrer Straße in das Wegereinigungsverzeichnis rechtswidrig sein. Gegen die betreffende Verordnung könnte man durch einen Normenkontrollantrag vor dem Verwaltungsgericht vorgehen. Ob die Stadt ihr Ermessen pflichtwidrig ausgeübt hat, hängt von den Gegebenheiten vor Ort ab.

Expertin: Ricarda Breiholdt ( www.breiholdt-voscherau.de

Zusendungen neuer Fragen unter wohnen.leben@abendblatt.de