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Hamburg. Mein Mieter kümmert sich nicht wie vereinbart um die Gartenpflege, Büsche und Ziergewächse überwuchern die angelegten Verkehrswege. Kann ich ein Unternehmen mit dem Rückschnitt beauftragen und die Kosten dafür im Rahmen der Betriebskostenabrechnung dem Mieter in Rechnung stellen? Auch würde ich gern am Sonnabend die Fenster des Hauses von außen streichen. Ist dies zulässig oder kann mich mein Mieter auf die Tage in der Woche verweisen? Wenn ja, kann ich dann eine Firma beauftragen und ihm dies in Rechnung stellen?

Sie sind nicht berechtigt, bei unterlassenen Gartenpflegearbeiten sofort ein Unternehmen mit der Vornahme von Gartenpflegearbeiten zu beauftragen. Sie sollten dem Mieter zunächst eine Leistungsaufforderung zusenden, in der die unterlassenen Arbeiten so genau wie möglich beschrieben sind. Zugleich ist dem Mieter für die Durchführung der unterlassenen Arbeiten eine Nachfrist zu setzen und anzudrohen, dass die Arbeiten im Falle eines ungenutzten Fristablaufs auf seine Kosten durch Dritte durchgeführt werden. Aus Beweisgründen sollte diese Aufforderung schriftlich erfolgen und ein Zeuge sollte den Einwurf des Schreibens vornehmen.

Zu Frage 2: Der Mieter muss Maßnahmen dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind. Er muss aber nicht hinnehmen, dass der Vermieter die Arbeiten nach Feierabend selbst durchführt. Daher sind Sie als Vermieter auch nicht berechtigt, vom Mieter zu verlangen, die geplanten Arbeiten am Sonnabendvormittag durchführen zu dürfen. Der Mieter kann Sie daher zu Recht auf die Zeit von Montag bis Freitag verweisen. Sie können nicht einfordern, die Kosten für ein Fachunternehmen erstattet zu bekommen. Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen Sie als Vermieter in der Pflicht, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten.

Experte: Axel Adamy ( www.khwp.de )

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