Experten aus der Wohnungsbranche beantworten im Wochenrhythmus Ihre Fragen.

Hamburg. Auf dem Nebengrundstück, getrennt durch einen Fußweg, steht eine 30 Meter hohe Eiche, die fast ihr ganzes Laub auf unser Gemeinschaftsgrundstück und die Garagen abwirft. Die Gartenfirma weigert sich, dieses Fremdlaub ohne Zuzahlung abzufahren. Auch die Reinigung der Garagendächer ist ein Problem. Was können wir tun?

Mit dem Problem werden Sie leben müssen. Die Gerichte lehnen einen Anspruch gegen den Nachbarn auf Abwehr abfallender Blätter, Nadeln, Früchte etc. in der Regel ab - auch wenn von einer wesentlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden muss. Auch wenn der erhebliche Laubfall nicht ortsüblich sein sollte, kann er nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden. Aufgrund der Größe des Baums wird dieser nach der Baumschutzverordnung geschützt sein (Stammdurchmesser von mind. 25 cm in 1,30 m Höhe), sodass Ihr Nachbar die Beeinträchtigung durch Fällen oder Verkleinern des Baumes gar nicht verhindern kann. Daher scheidet auch ein Ausgleichsanspruch in Geld aus.

Der Beirat weigert sich, die Unterlagen des Verwalters zu prüfen mit der Begründung, dies sei eine Sollbestimmung und keine Mussvorschrift. Der Verwalter hält eine Buchprüfung ebenfalls für entbehrlich. Doch unter den geschilderten Umständen können wir Eigentümer die Abrechnung doch nicht genehmigen?

Auch wenn in § 29 Abs. 3 WEG das Wort "sollen" zu lesen ist, sieht die überwiegende Auffassung die Prüfung von Abrechnung, Rechnungslegung und Wirtschaftsplan des Verwalters durch den Verwaltungsbeirat als verpflichtend an. Das Hanseatische Oberlandesgericht beurteilte dies in einer Entscheidung vom 25.6.2003 (2 Wx 138/99) ebenso. Der Beirat kann auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn aufgrund fehlender Prüfung ein Schaden eintritt. Deshalb sollte eher seine Abberufung erwogen werden.

Experte: Volkmar Meyhöfer ( www.klemmpartner.de )

Zusendungen neuer Fragen unter wohnen.leben@abendblatt.de