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Hamburg. Wir bewohnen eine Eigentumswohnung in einer Anlage, bestehend aus mehreren Häuserblocks, einige mit Fahrstuhl und einige ohne. Die Teilungserklärung sagt aus, dass die Fahrstuhlkosten von allen Eigentümern zu tragen sind, auch wenn das Haus keinen Fahrstuhl hat. Das ist bei uns im Haus der Fall. Haben wir die Möglichkeit, die Kostenbeteiligung nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zu verhindern?

Paragraf 16 Abs. 3 des neuen WEG sieht in der Tat vor, dass durch Stimmenmehrheit die Eigentümer beschließen können, die Betriebskosten im Sinne von § 556 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nach Verbrauch oder Verursachung zu erfassen und nach diesem oder einem anderen Maßstab umzulegen, sofern dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. § 16 WEG hat den Wohnungseigentümern also eine "Beschlusskompetenz" verliehen, die ihnen vorher nicht vergönnt war. Die Frage der Kostenverteilung kann also auf die Tagesordnung der nächsten Wohnungseigentümerversammlung gebracht werden.

Wir besitzen eine Altbauwohnung. Nachbarn haben bei der Renovierung auch tragende Wände entfernt, ohne uns darüber zu informieren. Hätten sie dies nicht machen müssen, ebenso wie ein neues Gutachten zur Statik vorzulegen?

Bei der Entfernung von tragenden Wänden ist eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechte aller anderen Wohnungseigentümer zu bejahen, da die Standsicherheit des Gebäudes gefährdet sein dürfte. Die tätig gewordenen Eigentümer hätten gut daran getan, über die Maßnahmen zu informieren und eine Zustimmung einzuholen. Nun drohen ihnen Wiederherstellungs- und Schadensersatzansprüche. Vor diesem Hintergrund sehe ich eine Pflicht zur Vorlage einer neuen Statik. Eventuell könnte diese die betroffenen Eigentümer ja auch vor einer Schadensersatzverpflichtung schützen.

Experte: Ingo Lill www.lill-law.de