Der Verwaltungsbeirat einer Wohneigentümergemeinschaft (WEG) muss grundsätzlich aus drei Personen bestehen. Auf dieses Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2010 (Az. V ZR 126/09) weist der Hamburger Hausverwalter Udo Schrieber hin. Maßgeblich sei der § 29 Abs.1 Satz 2 WEG, wonach ein Beirat aus drei Wohnungseigentümern bestehen muss. Die gesetzeswidrige Besetzung des Beirats entspricht danach nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Eine vom Gesetzestext abweichende Besetzung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn die Eigentümer die Weichen für eine solche Wahl durch eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 WEG gestellt oder aber der WEG die Festlegung der Zahl der Beiratsmitglieder zur Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss zugewiesen haben. Der BGH weist darauf hin, dass der Beirat lediglich ein Hilfs- und Kontrollorgan der WEG ist.