Wer den Bodenbelag in seiner Wohnung erneuert, sollte auf den Schallschutz achten. Er darf nämlich nicht geringer sein als vorher. Die Wüstenrot Bausparkasse weist auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (15 Wx 357/08) hin.

Im konkreten Fall hatte ein Wohnungseigentümer die Fliesen und den Belag darunter in Küche und Diele ausgetauscht. Daraufhin beschwerten sich Nachbarn darunter über verschlechterten Trittschallschutz. Deswegen verlegte der Eigentümer auf die Fliesen einen Teppichbelag, was dem Nachbarn jedoch nicht ausreichte. Das Gericht entschied jedoch: Die Maßnahme ist ausreichend. Entscheidend sei, dass der Trittschallschutz durch den zusätzlichen Teppichbelag im Ergebnis nicht schlechter ist als vor der Renovierung. Dadurch würden Nachteile der Mitbewohner über das übliche Maß hinaus vermieden.