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Hamburg. Mein Reihenhaus ist das erste von insgesamt neun Häusern und liegt an der Straße sowie am Anfang eines öffentlichen Wohnwegs. Seit fast 50 Jahren sorge ich nun für die Räumung beider Wege von Laub und Schnee. Jetzt gerate ich aber an die Grenzen meiner körperlichen Belastung. Müssten die anderen Eigentümer nicht auch die Wege räumen?

Grundsätzlich ergibt sich aus den Wegegesetzen bzw. Satzungen der Kommunen, dass der Anlieger einer Straße für die Reinigung der Gehwege zuständig ist. Für die Beantwortung Ihrer Frage kommt es darauf an, wer im rechtlichen Sinne Anlieger ist. Zu differenzieren ist hier zwischen so genannten Realgrundstücken und einer Aufteilung in Wohnungseigentum. Bei real geteilten Grundstücken hat jeder Reihenhausbesitzer ein vom Katasteramt vermessenes eigenes Grundstück. In diesem Falle verbleibt die Reinigungspflicht, auch im Falle einer Krankheit, beim unmittelbaren Anlieger. Ist das Grundstück allerdings in Wohnungseigentum aufgeteilt, sind alle Eigentümer Straßenanlieger und müssen deren Reinigung übernehmen. Sie haben dann lediglich alleinige Nutzungsrechte am Haus und Garten. Ein Blick in das Grundbuch zeigt, um welche Form des Eigentums es sich handelt.

Ich möchte eine weitere Wohnung in dem Haus kaufen, in dem ich bereits Eigentümer bin. Bedarf es dafür erneut der Zustimmung durch den Verwalter?

In vielen Teilungserklärungen ist geregelt, dass die Veräußerung des Wohnungseigentums zustimmungspflichtig durch die jeweilige Verwaltung ist. Nach herrschender Rechtsmeinung ist dies auch dann erforderlich, wenn der Erwerber bereits Mitglied der WEG ist. Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass der Gesetzgeber den Eigentümern sowohl einen Schutz gegen das Eindringen als auch gegen das Vordringen ungeeigneter Personen ermöglichen wollte.

Experte: Heinrich Stüven ( www.grundeigentümerverband.de)

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