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Hamburg. Vor circa zehn Jahren haben wir eine Wohnung gekauft. Jetzt wurden die Balkone saniert. An unserem Balkon war wegen Einbruchgefahr aufgrund eines Beschlusses schon vor circa 20 Jahren eine Außenbeleuchtung angebracht worden. Diese Beleuchtung fanden wir schon immer störend und wollten diese auch nicht mehr am Balkon befestigen, weil sie auch unsere Balkonverkleidung beschädigt. Zurzeit ist sie an der Außenwand angebracht, doch der Garten wird nicht mehr richtig ausgeleuchtet. Unsere Frage: Müssen wir die Lampe wieder an unseren Balkon befestigen oder kann auf einer Eigentümerversammlung eine andere Variante der Außenbeleuchtung gefasst werden?

Natürlich "muss" die Außenbeleuchtung nicht wieder an Ihrem Balkon angebracht werden. Dazu wäre eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer oder eine Beschlussfassung erforderlich. Nach meiner Auffassung würde ein Mehrheitsbeschluss nach § 21 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes ausreichen. Bei der Außenbeleuchtung handelt es sich um einen Gegenstand des Gemeinschaftseigentums, auch wenn die Balkonverkleidung, an welche die Beleuchtung angebracht wird, zu Ihrem Sondereigentum gehören dürfte. Zwar können bauliche Veränderungen, die über eine ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehen, grundsätzlich nicht gemäß § 21 Abs. 3 WEG beschlossen werden (§ 22 Abs. 1 WEG); da der Garten durch die an der Außenwand angebrachte Beleuchtung aber nicht mehr richtig ausgeleuchtet wird, dürfte es sich bei der beabsichtigten Maßnahme um eine erforderliche Anpassung an die vorhandenen Umstände handeln, die einer ordnungsgemäßen Instandsetzung zumindest ähnelt. Natürlich können Sie auch eine andere Variante der Außenbeleuchtung vorschlagen und durch den Verwalter zur Beschlussfassung stellen lassen.

Experte: Ingo Lill ( www.lill-law.de)

Antwort zu der Frage "Installieren von Rauchmeldern in einer WEG" unter www.abendblatt.de/wohnen

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