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Hamburg. Ist es eigentlich erlaubt, wenn einige Hauseigentümer ihren Holzvorrat bis hoch zum Dach an den Außenwänden stapeln?

Inwiefern die Holzlagerung zulässig ist, das lässt sich ohne nähere Angaben, insbesondere auch ohne die einschlägigen Regelungen der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht abschließend beurteilen. Sofern sich hieraus nicht etwas anderes ergibt, richten sich die Grenzen des gestatteten Nutzungsumfangs nach § 14 Nr. 1 WEG. Zu prüfen ist, ob den übrigen Eigentümern aus der Lagerung ein Nachteil erwächst, der über das Maß hinausgeht, das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlich ist. Vorbehaltlich der Einzelfallprüfung habe ich jedoch Zweifel, ob dies hier der Fall ist, zumal im konkreten Fall vieles darauf hinweist, dass es sich hier um eine gemeinsame Anschauung der Eigentümer handelt.

Im Kaufvertrag für unsere Wohnung steht, dass die Höhe der anteiligen Reparaturrücklage geschätzt 3800 Euro beträgt. In der Verwalterabrechnung ist nur noch die Rede von etwa 2831 Euro. Muss der Verkäufer uns den Fehlbetrag auszahlen, und ab wann verjähren Ansprüche an ihn?

Die Instandhaltungsrücklage ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Teil des Verwaltungsvermögens, das der WEG gehört. Der einzelne Eigentümer ist hieran über seine Mitgliedschaft in der Gemeinschaft beteiligt. Bei einem Verkauf verbleibt die Rückstellung beim Vermögen der Gemeinschaft. Gleichwohl sind nach meiner Ansicht Ansprüche denkbar, wenn der Verkäufer hinsichtlich der Höhe der Instandhaltungsrücklage fehlerhafte Angaben gemacht hat, die sich auf den Kaufpreis ausgewirkt haben. Gegen etwaige Ansprüche könnte allerdings die gewählte Formulierung "geschätzt" sprechen. Ob Ansprüche bestehen, kann jedoch ebenso wie der konkrete Eintritt der Verjährung so nicht beurteilt werden.

Experte: Sebastian Kroll ( www.nkr-hamburg.de )

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