Experten aus der Wohnungsbranche beantworten im Wochenrhythmus Ihre Fragen.

Hamburg. Wir planen, eine Doppelhaushälfte zu kaufen. Da der Zufahrtsbereich nur über eine gemeinsame Einfahrt zu erreichen ist, soll das Grundstück nach WEG aufgeteilt werden. Die Einfahrt soll Gemeinschaftsfläche bleiben. Ein entsprechender Eintrag ist im Grundbuch vorgesehen. Wie muss der formuliert sein, damit wir vor allzu vielen Vorgaben durch andere sicher sein können?

Wenn Sie und Ihr Nachbar jeweils 50 Prozent der Mieteigentumsteile besitzen, müssen Sie sich bezüglich aller Entscheidungen über das Gemeinschaftseigentum, z. B. über dessen Gestaltung, Nutzung und Pflege mit Ihrem Nachbarn einigen. Die diesbezüglich anfallenden Kosten müssen von jedem Eigentümer hälftig getragen werden. Die Rechte und Pflichten beider Eigentümer werden in der Teilungserklärung geregelt. Sie sollten sich diesbezüglich von einem Notar eine Muster-Teilungserklärung geben lassen und deren Bestimmungen vor Abschluss des Kaufvertrages genau prüfen, damit es hinterher nicht zu "unliebsamen Überraschungen" kommt.

Ist mein Wunsch nach einer Aufwandsentschädigung unangebracht, nachdem ich als Eigentümer auch wegen des Erhalts des Gemeinschaftseigentums meine Balkonbrüstung gestrichen habe? Der Verwalter und Beirat verweigert mir eine moderate Entschädigung.

Die ablehnende Haltung ist nicht zu beanstanden, denn das Wohnungseigentumsgesetz regelt in § 21 Abs. 2, dass jeder Wohnungseigentümer berechtigt ist, ohne Zustimmung der anderen Eigentümer (nur) die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind. Im vorliegenden Fall kann von einer solchen Gefahr meines Erachtens keine Rede sein. Sie benötigen daher für die Durchführung der Malerarbeiten in Eigenarbeit mit einer angemessenen Vergütung den Mehrheitsbeschluss ihrer Eigentümerversammlung.

Experte: Peter Kutter ( www.wentzel-dr.de)

Zusendungen neuer Fragen unter wohnen.leben@abendblatt.de