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Hamburg. Ich wohne in einem Altbau von 1890. Gleich nach Erscheinen des Mietspiegels hat der Eigentümer mir ein Schreiben zukommen lassen, wonach er die Miete um 14 Prozent erhöhen will, und das trotz der vielen angemahnten Mängel. Muss ich das akzeptieren?

Der Vermieter kann dann die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangen, wenn die gezahlte Miete unterhalb der ortsüblichen Miete (s. Mietenspiegel) liegt. Können die Mängel vom Vermieter abgestellt werden, so behindern sie die Mieterhöhung nicht. Die Ansprüche und Möglichkeiten des Mieters auf Mietminderung und Zurückbehaltung werden von der Mieterhöhung nicht berührt. Die Mietminderung würde sich dann auf die erhöhte Miete berechnen.

Bislang wurden in unserer WEG die Heizkosten je zur Hälfte nach Grund- und Verbrauchskosten berechnet. Nun verlangt ein neuer Eigentümer, die Heizkosten im Verhältnis 30:70 aufzuteilen, wobei mit letzterer Zahl der Verbrauch gemeint ist. Ich befürchte, dass damit die Bewohner der Erdgeschosswohnung benachteiligt sind, da diese über den nicht beheizbaren Kellern wohnen und nahe den Hauseingangstüren. Nun liegt der Antrag auf Neuverteilung der Heizkosten vor. Bedarf es zu dessen Annahme eines einstimmigen Beschlusses oder reicht eine einfache Mehrheit aus?

Seit Januar 2009 wurde die Heizkostenverordnung so geändert, dass die Kosten zu 70 Prozent verbrauchsabhängig und zu 30 Prozent flächenabhängig abgerechnet werden müssen. Ausnahmen gelten für Häuser, die mit Fernwärme beheizt werden oder deren Heizungsleitungen ungedämmt auf Putz liegen. Hier kann weiterhin 50:50 abgerechnet werden. Sollte Ihre Gemeinschaft diese Ausnahmen erfüllen, so kann die Abrechnung auf der Basis 30:70 mehrheitlich beschlossen werden.

Experte: Eric Seele (www.gladigau-immobilien.de)

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