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Hamburg. In unserer Wohnanlage leben 44 Mietparteien, für die es gemäß Vertrag einen Laub- und Schnee-Beseitigungsplan gibt. Da es einige ältere Mieter gibt, die nicht mehr in der Lage sind, den Schnee zu beseitigen, haben wir mittels einer Unterschriftenliste bei der Vermietungsgesellschaft um Einschaltung eines professionellen Schneeräumdienstes gebeten. Wir sind bereit, diesen zu bezahlen. Allerdings haben drei Mietparteien nicht unterschrieben. Daraufhin wurde der Antrag von der Vermietungsgesellschaft abgelehnt. Meine Fragen: Kann diese sich darüber hinwegsetzen und im Sinne der Mehrheit die Schneebeseitigung doch von einer Firma vornehmen lassen? Sind die älteren Mieter überhaupt verpflichtet, Schnee zu fegen, wenn sie körperlich dazu nicht mehr in der Lage sind und müssen die anderen Mitbewohner einspringen?

Grundsätzlich bedarf es für eine Abweichung von der mietvertraglichen Praxis eines sachlich rechtfertigenden Grundes. Wenn dieser vorliegt, kann die Verwaltung bzw. der Vermieter nach vorheriger Ankündigung an alle Mieter durch einseitige Erklärung die Kosten der Schneebeseitigung auf die Mieter umlegen, dies aber erst für den kommenden Abrechnungszeitraum. Wenn der dem Kalenderjahr entspricht, wäre eine Umlegung daher erst ab 2011 möglich. Ein sachlich rechtfertigender Grund könnte in der körperlichen Gebrechlichkeit der Mieter liegen. Das Landgericht Hamburg hat entschieden: Ist der Mieter infolge von Alter, Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht mehr in der Lage, seine Reinigungspflicht zu erfüllen, wird er von seiner Verpflichtung frei. Er ist nicht zur Stellung einer Ersatzkraft verpflichtet. In einem derartigen Fall kann der Vermieter die Arbeiten einem Unternehmen übertragen, die Kosten sind als Betriebskosten auf alle Mieter umlegbar (WuM 1989, 622). Eine Verpflichtung der anderen Mieter, die Arbeiten durchzuführen, sehe ich nicht.

Experte: Carl Chr. Voscherau www.breiholdt-voscherau.de

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