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Hamburg. Anfang Mai haben wir auf einer Eigentümerversammlung (ETV) die Erneuerung unserer Fenster beschlossen. Ein Architekt wohnte der Sitzung bei. Er wurde ebenso wie die Hausverwaltung beauftragt, alle notwendigen Maßnahmen einzuleiten. Ein Vorschuss in Höhe von 10 000 Euro wurde dem Architekten zugestanden und vermutlich auch bereits gezahlt. Seitdem ist es jedoch nicht mehr zu einer außerordentlichen ETV, wie beschlossen, gekommen. Die Hausverwaltung reagiert auch nicht auf unsere Bitte, eine einzuberufen. Leider haben wir den Verwaltervertrag im Mai um fünf Jahre verlängert. Gibt es Möglichkeiten, diesen Vertrag vorzeitig zu kündigen, und wie sollten wir uns angesichts der Nichterfüllung der Verwalterpflichten verhalten?

Der Verwalter hat die Pflicht, jedes Jahr zur Wohnungseigentümerversammlung einzuladen (§ 24 Abs. 1 WEG). Verletzt er diese Pflicht, liegt nach der Auffassung des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese (539 C 27/08) ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung und Abberufung des Verwalters vor. Sicherheitshalber sollte der Verwalter aber vor einer Kündigung abgemahnt werden, weil nicht jedes Gericht wie das Amtsgericht Blankenese entscheidet. Eine solche Abmahnung muss aber die Gemeinschaft durch Beschluss in einer Versammlung vornehmen.

Sofern ein Verwaltungsbeirat vorhanden ist, sollte dieser den Verwalter zunächst zur Durchführung einer Eigentümerversammlung auffordern. Folgt er dieser Bitte nicht, kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats selbst zur Wohnungseigentümerversammlung einladen (§ 24 Abs. 3 WEG). Die Einladung sollte insbesondere die Abmahnung des Verwalters als Tagesordnungspunkt vorsehen, gegebenenfalls auch die Ermächtigung des Beirats zur außerordentlichen Kündigung und vorzeitigen Abberufung. Dies eventuell auch unter Hinweis auf weitere Versäumnisse.

Experte: Volkmar Meyhöfer www.klemmpartner.de

Antwort zu "Pflege und Reparatur der Regenrinne bei Reihenhäusern" unter www.abendblatt.de/wohnen

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