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Hamburg. In unserer Reihenhausanlage sind wir alle an das Kabelnetz angeschlossen. Jetzt kam es in einem Haus zu einem Besitzerwechsel, und prompt weigert sich dieser neue Eigentümer, seinen auf ihn entfallenden Beitrag für das Netz zu bezahlen. Stattdessen hat er sich eine Satellitenanlage aufgestellt. Kann er dies einfach so tun?

Der Vertrag über die Bereitstellung des Kabelfernsehens wird von der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband abgeschlossen. Jeder Eigentümer ist an den Kosten beteiligt. Gegebenenfalls gibt es zum Kostenverteilungsschlüssel einen gesonderten Beschluss. Will der neue Eigentümer sich der Verpflichtung entledigen, müsste er einen neuen Beschluss herbeiführen, wonach er technisch durch Einsetzen eines Filters von der Kabelnutzung ausgeschlossen und dafür nicht mehr an den Kosten beteiligt wird. Das wäre aber für die anderen Wohnungseigentümer teurer.

Wir haben einen Mitbewohner in unserer WEG, der uns alle in schlimmster Form nötigt und bedrängt. Er droht mit Gewalt und verschmiert die Briefkasten mit Unrat. Die Polizei ist informiert, handelt aber nur bei Bedarf. Unser Verwalter meint, wir müssten einen Anwalt einschalten. Gibt es andere Wege, sich zu Wehr zu setzen?

Die Entziehung des Wohnungseigentums ist der schwerstwiegende Eingriff gegen einen Wohnungseigentümer und erst als letztes Mittel zulässig. Zuvor müssen eine bis mehrere Abmahnungen ausgesprochen und ein Mehrheitsbeschluss gefasst werden von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer. Das Verfahren dauert sehr lange. Schneller ergeht eine gerichtliche Anordnung beispielsweise im Wege einer einstweiligen Unterlassungsverfügung. Dafür genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss. Der Anwalt der Gemeinschaft kann durchaus die Klage einreichen.

Experte: Peter A. Lindemann, www.petersson-partner.de

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