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Vor vielen Jahren hat eine Eigentümerin ohne Beschluss der WEG auf Gemeinschaftsgrund Kiefern und Fichten gepflanzt. Nachfolgend haben wir dies ein Jahr später unter der Bedingung in der Eigentümergemeinschaft genehmigt, dass sie diese auf eigene Kosten entfernt, wenn sie zu groß werden. Das ist jetzt der Fall, doch sie will nichts unternehmen und beruft sich auf Gewohnheitsrecht. Sie droht dem Hausmeister, falls er zum Zwecke des Fällens ihre Terrasse betreten sollte, mit einer Klage wegen Hausfriedensbruchs. Ist sie im Recht?

Wenn Ihre Miteigentümerin das tut, verkennt sie, dass es wegen der Bäume einen Beschluss mit einer Gebrauchsregelung gibt. Durch den Beschluss kann die Entfernung unter bestimmten Umständen verlangt bzw. von der Verwaltung ausgeführt werden, denn der Verwalter ist nach § 27 WEG verpflichtet, gefasste Beschlüsse umzusetzen. Die Maßnahme erfolgt durch einen Gärtner oder den Hausmeister. Eine Klage wegen Hausfriedensbruch ist abwegig, da die zu fällenden Bäume auf Gemeinschaftsgrund stehen.

In unserem Haus nutzt ein Nachbar einen Gemeinschaftsraum, der nur über eine Kasematte verfügt und deshalb auch nur begrenzt belüftet werden kann, als Trockenraum. Tatsächlich steht uns für die Wäsche ein weit besserer Raum zur Verfügung. Nun kommt es in dem Gang, in dem auch ich meinen Kellerraum habe, zu Ausblühungen wegen Feuchtigkeit. Gibt es Vorschriften für Trockenräume, auf die wir uns ihm gegenüber berufen können?

Ja, § 44 der Hamburger Bauordnung regelt die baulichen Anforderungen an Aufenthaltsräume, die keine Wohnungen sind. Eine ausreichende Belüftung ist immer Grundvoraussetzung. Genauere Regelungen sollten im konkreten Fall aber durch eine detaillierte Hausordnung herbeigeführt werden, die beispielsweise die Einschränkung der Wäschetrocknung bei zu hoher Feuchtigkeitsbildung regelt.

Experte: Peter A. Lindemann ( www.petersson-partner.de)