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Wir bewohnen ein Mittelreihenhaus. Mein Nachbar möchte seinen beiden Kindern in 2,70 Meter Höhe ein Baumhaus bauen (1,50 m x 1,50 m). Er hat sich in einer Eigentümerversammlung die Zustimmung von sieben Eigentümern eingeholt, fünf stimmten dagegen. Ich bin der Meinung, dass es sich um eine unzulässige Veränderung handelt und er damit gegen die Teilungserklärung verstößt. Kann ich die Errichtung des Baumhauses verhindern?

Das Recht zur Errichtung des Baumhauses wurde durch den Beschluss der Eigentümer geschaffen. Dieser müsste von Ihnen innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Geschieht dies nicht, ist die Anfechtung grundsätzlich schon ausgeschlossen. Erfolgreich anfechten können Sie nur, wenn durch das Baumhaus eine bauliche Veränderung und Umgestaltung stattfindet, die den Gesamteindruck des Anwesens nachteilig verändert. Dies hängt vom Einzelfall ab, lassen Sie sich beraten. Denken Sie aber an die Freude der Kinder.

Waschmaschine und Trockner im Gemeinschaftsraum werden nur selten benutzt, weil alle Eigentümer eigene Geräte haben. Nur für die vermietete Wohnung gilt dies nicht. Reicht es aus, wenn wir mit Mehrheit beschließen, die Geräte abzuschaffen? Der Verwalter behauptet, es müssten alle zustimmen. Was aber, wenn der Eigentümer der vermieteten Wohnung nie an einer Versammlung teilnimmt und auch keine Vollmacht erteilt?

Diese Frage betrifft ordnungsmäßige Verwaltung der WEG, die durch mehrheitliche Beschlüsse stattfindet. Ob der Beschluss, die Geräte abzuschaffen, diesen Grundsätzen entspricht, hängt vom Verhältnis der mit ihnen verbundenen Vor- und Nachteile zusammen. Bei Ihnen sehe ich nicht, warum die Mehrheit nicht die Abschaffung der Geräte beschließen kann, wenn auch in der vermieteten Wohnung entsprechende Anschlüsse vorhanden sind.

Experte: Michael Aßmann ( www.rka-law.de )