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In unserer Eigentumswohnung ist die Steuerpatrone der Duschgarnitur geplatzt. Der Wasserschaden in der Nachbarwohnung wurde von der Versicherung ersetzt. Die Hausverwaltung hat aber die Reparatur in unserer Wohnung mit dem Hinweis abgelehnt, dass die unter Putz liegende schadhafte Armatur nicht zum Gemeinschaftseigentum, sondern zum Sondereigentum gehört. Stimmt das?

Ja, an allen Armaturen in Bad und Küche einschließlich der Steuerpatrone wird man Sondereigentum annehmen müssen, weil diese Gegenstände weder für den Bestand noch die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind. Es handelt sich um Bestandteile der Wohnung, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum verändert oder beeinträchtigt wird (siehe § 5 Abs. 1 WEG). Auch Putz gehört zum Sondereigentum, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt.

Wir sind im letzten Jahr in ein Haus gezogen, in dem die Erdgeschossbewohner von den Betriebskosten des Aufzugs befreit sind. Dieses wurde vor Jahren in einer Eigentümerversammlung beschlossen. Ist das rechtens? Der Aufzug fährt auch in den Keller.

Der damalige Beschluss ist eventuell nichtig, wenn er von der Wohnungseigentümerversammlung ohne Beschlusskompetenz gefasst wurde. Das wird anzunehmen sein, wenn die Gemeinschaftsordnung keine Änderungsmöglichkeit vorsieht, die gemeinschaftlichen Kosten aufzuteilen (Öffnungsklausel). Einzelheiten müssten aber anhand der Gemeinschaftsordnung geprüft werden. Allerdings kann nach dem neuen, seit dem 1. Juli 2007 geltenden Recht, eine andere Kostenverteilung - etwa nach Benutzergruppen - mehrheitlich beschlossen werden (§ 16 Abs. 3 WEG). Ein neuer Beschluss könnte somit die derzeit wohl nichtige Regelung genauso oder ähnlich wieder herbeiführen.

Experte: Volkmar Meyhöfer ( www.klemmpartner.de)