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Hamburg. Wir haben vor einigen Jahren zwei von drei nebeneinander liegenden Häusern gekauft, die von einer Heizungsanlage versorgt werden. Wir überweisen jedoch die monatlichen Vorauszahlungen für alle Häuser. Da wir Schwierigkeiten mit dem Besitzer des dritten Hauses haben wegen ausstehenden Zahlungen, haben wir ihm eine Frist gesetzt, sich eine eigene Heizung installieren zu lassen. Dürfen wir die Anlage trennen?

Unklar ist, ob alle drei Häuser zusammen eine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden. Ist dies der Fall, können Sie mit der erforderlichen Mehrheit einen Beschluss fassen, dass der betreffende Eigentümer von den Versorgungsleitungen isoliert wird. Ein solcher Beschluss ist laut Bundesgerichtshof nicht nichtig (BGH NJW 2005, 2622). Nach Auffassung des Kammergerichts Berlin (KG Berlin, Beschluss v. 26.11.2001, Az.: 24 W 7/01) muss der Zahlungsverzug allerdings einen erheblichen Umfang voraussetzen. Die Gemeinschaft hat eine möglichst adäquate Form des Umbaus zu wählen. Nur dann ist die Maßnahme verhältnismäßig.

Wir wohnen in einer Wohnanlage, die unter Denkmalschutz steht. Auch die Gartenmauer steht unter Denkmalschutz. Sie wurde jedoch ohne unser Wissen und der Behörde vom Hausverwalter entfernt. Was wäre jetzt zu tun?

Nach § 8 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DenkmschG) dürfen Denkmäler ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht ganz oder teilweise beseitigt werden. Wird hiergegen verstoßen, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor nach § 28 Abs. 1 DenkmschG, die gemäß § 28 Abs. 4 DenkmschG mit einer Geldbuße von bis zu 500 000 Euro geahndet werden kann. Um zu verhindern, dass die Eigentümer von der Behörde auf Wiederherstellung in Anspruch genommen werden, sollte der Verwalter unter neuer Fristsetzung auf die oben genannten Konsequenzen hingewiesen werden. Sollte nichts geschehen, so sollte die Behörde informiert werden.

Experte: Axel Adamy, www.khwp.de

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