Experten aus der Wohnungsbranche beantworten im Wochenrhythmus Ihre Fragen.

In unserem Reihenhausblock sind alle drei Eigentümer an eine Regenentwässerungsanlage angeschlossen. Das Fallrohr mit Verbindung zum Abflusssiel befindet sich im Mittelhaus. Dennoch mussten wir die Kosten für die Beseitigung einer Verstopfung des Abflusssieles unter zwei Eigentümern aufteilen, da ein Nachbar, dessen eigener Abfluss vor Jahren wegen einer Leckage stillgelegt wurde, die Zahlung verweigert. Ich denke, es handelt sich bei uns um eine Gemeinschaft (§ 741 ff BGB) und alle sollten die Reparatur zahlen. Stimmt das?

Im Allgemeinen werden die Kosten für die Erhaltung gemeinschaftlicher Einrichtungen auf jeden Teilhaber entsprechend seinem Anteil verteilt (§ 748 BGB). Aber in der von Ihnen auch angegebenen grundbuchlichen Kostenregelung ist durchaus eine Ausnahme davon zu erkennen durch das Wort "unterhalten". Danach soll der jeweilige Eigentümer selbst die gemeinsamen Versorgungsleitungen unterhalten, wenn sie auf seinem Grundstück liegen, also die Kosten dafür allein tragen. Eine solche Ausnahmeregelung ist zulässig. Vielleicht ist diese Klausel aber bislang nicht so wortwörtlich angewendet worden, sodass Sie sich gegebenenfalls auf Gewohnheitsrecht berufen können.

Meine Ehefrau ist alleinige Eigentümerin einer Eigentumswohnung. Es handelt sich dabei um ein Haus mit vier Einheiten. Wir haben Gütertrennung. Ich möchte in diesem Haus nun auch eine Wohnung erwerben. Wie sieht das Stimmrecht in der Gemeinschaft aus?

Da Sie eine eigene Wohnung im Hause erwerben wollen, haben Sie dafür auch ein eigenes Stimmrecht. Räumlich und rechtlich besteht kein Zusammenhang mit der Wohnung Ihrer Ehefrau. Dass diese alleinige Eigentümerin einer anderen Wohnung ist, ist für Ihre Stimmrechtsausübung ohne Belang.

Experte: Peter A. Lindemann ( www.petersson-partner.de)

Zusendungen von Fragen unter: Wohnen.leben@abendblatt.de