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Meine Nachbarn reagieren nicht auf meine Bitten, Überhänge zurückzuschneiden. Auch die Büsche, die an meinen Zaun angrenzen, sind mittlerweile mehr als drei Meter hoch. Es kommt bereits zu einer Verschattung. Welche Möglichkeiten habe ich, mich zu wehren ?

Nach ständiger Rechtsprechung der Hamburger Zivilgerichte gibt es keine Heckenhöhenbegrenzung. In gewissen Ausnahmefällen wird dem Eigentümer eines von Schatteneinwirkung betroffenen Grundstücks ein Abwehranspruch zuerkannt, wenn es zu einer ungewöhnlich schweren Beeinträchtigung des Grundstücks kommt. Ohne nähere Kenntnis der Situation gehe ich hier nicht davon aus. Etwas anderes wäre es, wenn ein Fall des Überwuchses vorliegen würde. Die überstehenden Äste könnten Sie dann nach Setzung einer angemessenen Frist auf Kosten des Nachbarn stutzen.

Mit meiner Frau habe ich voracht Jahren eine Wohnung gekauft für damals 220 000 D-Mark. Nun haben wir uns getrennt; ich werde die Wohnung übernehmen und meine Frau auszahlen. Jetzt ist ein Streit über die Höhe der Entschädigung entbrannt. Sie will, dass ich die Wohnung verkaufe, doch die ist noch hoch belastet. Wie sieht nun ein fairer Ausgleich aus?

Ich gehe davon aus, dass eine Scheidung nicht stattfindet, da in diesem Fall die Frage der Wohnungsauseinandersetzung nicht losgelöst von dem sonstigen Vermögensausgleich behandelt werden kann. Ansonsten schlage ich vor, die Aufwendungen Ihrer Frau angemessen zu berücksichtigen, auch wenn einiges als abgewohnt gelten mag. Ferner stellt sich die Frage, ob nur Sie oder auch Ihre Frau Darlehensnehmer sind. Jedenfalls sollte die Tilgung, welche bereits erfolgt ist, auch eine gewisse Berücksichtigung finden. Mangels näherer Angaben hierzu empfehle ich Ihnen, sich direkt an einen auf Familienrecht spezialisierten Kollegen zu wenden.

Carl Christian Voscherau ( www.breiholdt-voscherau.de )

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