Bei Mietverträgen für Wohnraum können Mieter mit einer Frist von drei Monaten ordentlich kündigen. Vermieter versuchen mitunter, diese gesetzliche Vorschrift mit einem vertraglichen "Kündigungsverzicht" zu umgehen. Das ist zwar generell zulässig - Studenten und Azubis aber können sich von diesem Knebel befreien, wie der BGH unlängst entschieden hat. So habe ein Student ein besonders schutzwürdiges Bedürfnis an Mobilität und Flexibilität, damit er auf Unwägbarkeiten des Studienverlaufs reagieren könne. Oftmals würden Studenten zum Beispiel nach wenigen Monaten feststellen, dass das Studium nicht das Richtige für sie sei oder sie an einem anderen Studienort bessere Studienbedingungen haben. Ein Vermieter dürfe daher einem Studenten nicht Fesseln anlegen, die ihn in seiner Lebensführung nach Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (Az: VIII ZR 307/08).

"Die Entscheidung lässt sich ebenso auf Auszubildende in Betrieben übertragen", sagt Rechtsprofessor Gunnar Horst Daum von der FOM Hochschule für Oekonomie & Management in Frankfurt a. M. "Der Bundesgerichtshof hat betont, dass Ausbildungswillige ohne gravierende Nachteile ihr Berufsziel oder die Ausbildungsstätte wechseln können sollen." Azubis mit einer solchen Knebelvorschrift im Mietvertrag haben laut Daum deshalb ebenfalls gute Chancen, aus einem Mietvertrag mit formularmäßigem Kündigungsverzicht vorzeitig herauszukommen.