Mit dem Ende eines Mietvertrages ist noch lange nicht Schluss: Der Mieter will die Kaution zurück - der Vermieter fordert eventuell noch ausstehende Miete oder Schadenersatz wegen Mängeln in der Wohnung. Mit der Reform des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum 1. Januar 2002 hat der Gesetzgeber die generelle Verjährungsfrist für zivilrechtliche Ansprüche auf drei Jahre vereinheitlicht (Paragraf 195 BGB). Unter die Drei-Jahres-Frist fällt zum Beispiel ein Anspruch auf noch ausstehende Miete, sofern der Vermieter sie nicht mit der Kaution verrechnen konnte. Anders sieht es aber aus, wenn dieser wegen "Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache" vom Ex-Mieter noch Geld sehen möchte. Solche Ansprüche verjähren bereits in sechs Monaten (Paragraf 548 BGB), und zwar nicht erst gerechnet ab formalem Ende des Mietvertrages, sondern bereits ab Rückgabe der Mietsache (Bundesgerichtshof, Az: VIII ZR 123/05). Entscheidend dafür ist der Tag der Schlüsselübergabe, so das Düsseldorfer Oberlandesgericht (Az: I - 24 U 111/06). Denn bereits ab diesem Zeitpunkt kann der Vermieter die Wohnung oder das Haus genau untersuchen.

Ein häufiger anzutreffender Irrglaube von Mietern ist es, mehr als die Kaution könnten sie nicht verlieren, wenn der Vermieter Schäden geltend macht. Nach oben hin ist aber im Prinzip alles offen. Hat ein Mieter Leitungen in der Wand angebohrt oder etwa das Parkett unter Wasser gesetzt, können die Forderungen durchaus ein Vielfaches der Kaution ausmachen.

Wenigstens sind die Ansprüche durch die 6-Monats-Frist zeitlich begrenzt. Der Vermieter muss sich nach Schlüsselübergabe also beeilen. Es reicht dabei nicht, wenn er dem Mieter einen bösen Brief schreibt. Um die Verjährung zu verhindern, muss er einen Mahnbescheid zustellen lassen oder Klage erheben.