Vom 1. März an gilt in Deutschland das neue Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Es hat Vorrang gegenüber den bisherigen Landesgesetzen und definiert Vorschriften auch im Garten- und Landschaftsbau einheitlich. Unter § 39 zum allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen heißt es beispielsweise: "Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen."

Auch hier gilt, wie in vielen Lebenslagen: Keine Regel ohne Ausnahme, wie die Qualitätsgemeinschaft Baumpflege und Baumsanierung (QBB) mitteilt. So dürfen laut neuem Gesetz die oben genannten Verbote aufgehoben werden, sofern es sich um behördlich angeordnete, durchgeführte oder zugelassene Maßnahmen handelt, die nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn eine akute Gefährdung der Verkehrssicherheit vorliege, betont Hans Rhiem, Vorsitzender der QBB. Grundsätzlich weist er darauf hin, dass ganzjährige Baumpflegemaßnahmen weiterhin gestattet seien.

Zwar dürften Bäume nur zwischen Anfang Oktober und Ende Februar gefällt und Sträucher in dieser Zeit auf den Stock gesetzt werden. "Notwendige Maßnahmen zur Verkehrssicherung sind jedoch auch im Frühjahr und Sommer ebenso gestattet wie die für die Erhaltung überaus wichtigen Formschnitte und Pflegemaßnahmen", so Rhiem. So kann zum Beispiel ein Privatmann den Zuwachs seiner Hecke auch im Sommer verhindern, indem er sie schonend zurückschneiden lässt.