Ein Schlaganfall, ein Unfall: Eine Behinderung ändert von einem Tag auf den anderen das ganze Leben. Der Haus- oder Wohnungsumbau hilft dann, dieses Leben etwas leichter zu machen. Dank eines neuen Urteils des Bundesfinanzhofes müssen die teilweise erheblichen Umbaukosten vom Finanzamt generell steuermindernd anerkannt werden. Typische Umbauarbeiten infolge einer Behinderung sind zum Beispiel der Bau einer Rollstuhl-Rampe, die Verbreitung von Eingängen oder neue Installationen im Badezimmer, die auf Rollstuhl-Fahrer zugeschnitten sind. Die Kosten dafür gehen meist in die Zehntausende. Von Pflegekassen ist lediglich ein Zuschuss bis zu 2557 Euro zu erwarten.

Dass der restliche Betrag wenigstens die Steuern mindert, lehnten Finanzämter bislang mit dem Argument ab, durch den Umbau werde der Wert einer Wohnung oder eines Hauses erhöht. Folglich könne keine Steuererleichterung gewährt werden. Mit einem Grundsatzurteil hat der Bundesfinanzhof dieses Argument entkräftet: "Ein Gegenwert, der allein auf der möglichen Nutzung der Umbauten durch nicht behinderte Familienangehörige beruhen soll, ist kein realer Gegenwert", entschied er (Az: VI R 7/09).

Es ging im konkreten Fall um größere Umbauten in einem Einfamilienhaus, nachdem der Bewohner einen schweren Schlaganfall erlitten hatte. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes waren die Umbaukosten genauso zwangsläufig und damit absetzbar wie Aufwendungen für den Treppenlift eines Querschnittsgelähmten (BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008, Az: III R 97/06). Ein möglicher Gegenwert rücke angesichts dieser Umstände in den Hintergrund.

Der Bundesfinanzhof stellte zugleich klar, dass ein Schwerbehinderter nicht darauf verwiesen werden darf, er könne sich als Alternative eine behindertengerechte Mietwohnung suchen. Das sei "fern liegend" in dieser Situation, meinten die obersten Finanzrichter.

Das Stichwort zum Steuernsparen lautet in all diesen Fällen "außergewöhnliche Belastung", geregelt im § 33 des Einkommensteuergesetzes: "Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt."

Die Kosten für behindertengerechten Umbau dürfen laut BFH-Urteil innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden - eine Verteilung über mehrere Jahre ist nicht notwendig, aber auf Wunsch des Steuerzahlers möglich. Es gilt aber eine generelle Einschränkung: Außergewöhnliche Belastungen werden nur insoweit anerkannt, wie sie die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. Der persönliche Zumutbarkeitsbetrag hängt ab von den Einkünften, vom Familienstand sowie der Kinderzahl.

Auf einigen Tausend Euro bleibt der Haus-Umbauer somit je nach persönlicher Zumutbarkeitsgrenze sitzen. Tipp: Einen kostenlosen PDF-Rechner für außergewöhnliche Belastungen gibt es im Internet unter www.fintext.de/rechner .

Was nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt wird, taugt aber trotzdem noch zum Steuern sparen. Indem dieser Teil der Umbau-Aufwendungen als Handwerker-Dienstleistung (Paragraf 35a Abs. 2 EStG) abgerechnet wird: 20 Prozent, maximal 1200 Euro, mindern dann die Steuerlast. Normalerweise kann nur der Arbeitslohn angesetzt werden. Laut einem BMF-Schreiben (BStBl. 2007 I S. 783, Tz. 22) wird aber hier ausnahmsweise unterstellt, dass der Großteil der Rechnung auf Arbeitslohn entfällt.