Die Haufe-Lexware GmbH weist darauf hin, dass nach dem jüngsten BGH-Urteil zur Jahresabrechnung tatsächliche und geschuldete Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrückstellung in der Jahresabrechnung ab sofort weder als Ausgabe, noch als sonstige Kosten verbucht werden dürfen. Verwalter sollten ihre Jahresabrechnungen nun schnellstens entsprechend korrigieren, da diese sonst angefochten werden könnten. Alle Online-Produkte von Haufe-Lexware seien der neuen Rechtslage bereits angepasst worden.