Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine Schönheitsreparaturklausel unwirksam, die den Mieter wegen ihrer zeitlichen Modalitäten, der Ausführungsart oder des gegenständlichen Umfangs übermäßig belastet. Die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen sei eine einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht aufspalten lasse, so die Richter.

Im verhandelten Fall wollte der Vermieter den Mieter zu einer Parkettinstandhaltung sowie zum Außenanstrich der Fenster und Türen verpflichten. Zu Unrecht, wie der BGH befand (Az. VIII ZR 48/09). Solche Arbeiten seien nicht von den in der II. Berechnungsverordnung genannten Maßnahmen umfasst und könnten daher dem Mieter nicht auferlegt werden. Damit sei die gesamte Klausel unwirksam, denn die Konkretisierung der Pflicht sei mit dieser eng verknüpft.