Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Stromversorgung, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes, wie zum Beispiel einer Waschmaschine, und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte, zum Beispiel eines Staubsaugers, ermöglicht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 343/08) entschieden. Von diesem bereits in einem früheren Urteil definierten Mindeststandard (BGH VIII ZR 281/03) darf auch nicht über Regelungen im Mietvertrag abgewichen werden, wonach der Mieter nur berechtigt ist, in den Räumen Haushaltsmaschinen aufzustellen, wenn dies nicht zur Überlastung des vorhandenen Netzes führt oder wo zur Voraussetzung gemacht wird, dass er die Kosten für die Verstärkung des Netzes trägt. Alle diese Klauseln seien unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligten, wie der Deutsche Mieterbund hervorhebt. In solchen Fällen könnten Mieter die Miete kürzen und müssten keine Kündigung fürchten.