Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Schönheitsreparaturklausel, die den Mieter wegen ihrer zeitlichen Modalitäten, der Ausführungsart oder des gegenständlichen Umfangs übermäßig belastet, insgesamt unwirksam ist. Die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen sei eine einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht aufspalten lasse, so die Richter. Im verhandelten Fall wollte der Vermieter den Mieter zu einer Parkettinstandhaltung sowie zum Außenanstrich der Fenster und Türen verpflichten - zu Unrecht (Az. VIII ZR 48/09). Derartige Arbeiten gehörten nicht zu den in der II. Berechnungsverordnung genannten Maßnahmen und könnten dem Mieter nicht auferlegt werden. Die Klausel sei unwirksam.