Viele ältere Eigentümer stehen vor der Frage, ob sie Haus- und Grundeigentum bereits zu ihren Lebzeiten auf ihre Nachkommen übertragen sollen, letztlich auch, um diesen eine höhere Erbschaftsteuer im Todesfall zu ersparen. Doch der Nürnberger Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht, Norbert Gieseler, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht, rät hier sorgsam vorzugehen. Zu bedenken sei vor allem, dass auch bei Einräumung eines Wohn- und Nießbrauchrechtes auf Lebenszeit und dessen Eintragung im Grundbuch diese Stellung nicht in jedem Fall bis zum Lebensende sicher sei. Insbesondere dann, wenn der Nachwuchs einen Kredit aufnehme und zu dessen Besicherung das übertragene Haus herangezogen werden muss.

Im Falle einer Zwangsversteigerung verlange die finanzierende Bank dann in der Regel, dass der Berechtigte des Wohn- und Nießbrauchsrechts mit seinem Recht hinter die einzutragende Grundschuld zurücktritt.

Kann der Kredit nicht mehr bedient werden, seien "Haus und Hof" oft verloren, so Gieseler. Vor diesem Hintergrund empfiehlt er, vorzeitige Hausübertragungen nur bei noch vorhandenen, anderen finanziellen Mitteln vorzunehmen und sich ausreichend rechtlich beraten zu lassen.

Über 65 Prozent der Deutschen rechnen im Übrigen damit, Immobilien zu erben, wie aus einer aktuellen Emnid-Umfrage im Auftrag der BHW Bausparkasse hervorgeht. "Rund die Hälfte des deutschen Erbvolumens besteht aus Immobilienvermögen, davon sind drei Viertel Einfamilienhäuser oder noch unbebaute Grundstücke", sagt BHW-Vorstand Dieter Pfeiffenberger. Die Eigennutzung der vier Wände stehe dabei laut Umfrage für die potenziellen Immobilienerben ganz oben auf der Wunschliste (59 Prozent). Dem folgen die Vermietung mit knapp 48 Prozent und der Verkauf mit 31 Prozent.