Läuft ein befristeter Mietvertrag aus, kann der Mieter nicht den Auszug verweigern, weil er dann obdachlos werden würde. Über diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt (AZ: 3 L. 946/09 DA) informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Ein Hausbesitzer vermietete sein Haus für die Dauer seines berufsbedingten Auslandsaufenthalts befristet an eine Familie. Bevor er zurückkehrte, informierte er diese rechtzeitig. Die Familie weigerte sich jedoch auszuziehen und zahlte außerdem keine Miete mehr. Die Räumungsklage des Vermieters war erfolgreich, nur zog die Familie dennoch nicht aus. Der Hausbesitzer war genötigt, eine Wohnung zu mieten. Als ihm wegen Eigenbedarf diese Wohnung gekündigt wurde, wandte er sich mit einem Eilantrag an das Gericht, das seiner Klage stattgab.