Eigentümer und Mieter müssen im Winter ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllen. Wer nachlässig mit ihr umgeht, der muss mit hohen Schadenersatzbeträgen rechnen. Darauf weist der Infodienst Recht und Steuern der LBS unter Berufung auf die Rechtsprechung hin. In einem Fall hatte der Hausmeisterservice es versäumt, die Zuwegung zu einer Tiefgarage zu streuen. Eine fast 70 Jahre alte Frau stürzte und verletzte sich schwer. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Akz: 14 U 107/07) sprach ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 10 000 Euro zu.

Allein die Tatsache, dass jemand angesichts unklarer Witterungsverhältnisse sich verletzt, reicht im Übrigen aber nicht aus, um eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu begründen. Es muss schon konkrete Hinweise darauf geben, dass der Eigentümer einer Immobilie den Bürgersteig nicht ausreichend geräumt hat, befand das Oberlandesgericht Brandenburg (Az.: 2 U 48/06).