Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe muss die Wärmedämmung einer Grenzwand über die Grundstücksgrenze hinaus vom Nachbarn nicht hingenommen werden (Az.: 6 U 121/09). Darauf weist Eduard Dischke von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft mit Sitz in Kiel hin. Im konkreten Fall war das Haus des Beklagten B. bis an die Grundstücksgrenze zum Nachbarn und Kläger A. gebaut worden. Im Frühjahr ließ B. ohne Genehmigung des A. in der Einfahrt an seiner Fassade ein Gerüst stellen, um Instandsetzungsmaßnahmen am Giebel vorzunehmen. A. genehmigte das nachträglich, musste jedoch im Mai feststellen, dass B. begonnen hatte, auf der Außenwand seines Gebäudes eine circa 12 Zentimeter starke Isolierung aufzubringen, die nach dem Aufbringen des Putzes mit einer Gesamtdicke von 15 cm in sein Grundstück hineinragen und die Einfahrt verengen würde.

Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe nun feststellte, hat der Kläger gegen A. einen Unterlassungsanspruch. Er muss die Isolierungsmaßnahme nicht als Überbau gemäß § 912 Abs. 1 BGB dulden.

Nach § 912 BGB hat ein Nachbar den Überbau zu dulden, wenn der Eigentümer des Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut hat, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und wenn er nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. Hier hat B. jedoch grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt, denn wer im Bereich der Grundstücksgrenze baut und sich nicht gegebenenfalls durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs darüber vergewissert, so das OLG, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört und er die Grenzen nicht überschreitet, handelt gegebenenfalls grob fahrlässig, wie die Richter betonten.