Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Begriff Mietraumfläche, der in einem Vertrag über Wohnräume verwendet wird, so auszulegen ist, wie es für den Mieter am günstigsten ist. Im verhandelten Fall stritten die Parteien um die Berechtigung des Mieters zur Mietminderung wegen Flächenabweichung. Im Mietvertrag entsprach die angegebene Zahl der Grundfläche der Wohnung, die Wohnfläche fiel tatsächlich kleiner aus. Der Mieter forderte die überzahlte Miete zurück - zu Recht, wie die Karlsruher Richter befanden. Da es sich bei dem Begriff "Mietraumfläche" um eine allgemeine Geschäftsbedingung handele, sei sie entsprechend auszulegen. Mangels eindeutigen Sprachgebrauchs sei die für Mieter günstigste Auslegung zu wählen. Deshalb sei hier zu seinen Gunsten anzunehmen, dass mit dem Begriff Mietraumfläche die Wohnfläche gemeint war (Az. VIII ZR 244/08).