Ergibt sich aus einer Außenwärmedämmung am Haus eine höhere ortsübliche Vergleichsmiete? Diese Frage hatte das Landgericht Hamburg zu beantworten. Die Antwort lautet: Wenn die Dämmung zu einer erheblichen Einsparung von Heizenergie im Vergleich zu anderen Mietobjekten derselben Baualtersklasse führt, dann ist diese Frage zu bejahen (Az. 311 S 106/08).

Im konkreten Fall führte die Wärmedämmung zu einer Einsparung von fast 40 Prozent des Energiebedarfs des Gebäudes. Dies ergab sich aus dem Wärmepass für das Gebäude. Den Heizkostenspiegel des Mietervereins hielt das Gericht demgegenüber für nicht aussagekräftig, da in diese Tabelle die Werte sämtlicher Gebäude ohne Aufschlüsselung nach Baualtersklasse einfließen.

Der durch die Wärmedämmung überdurchschnittlich gute energetische Zustand des Gebäudes rechtfertigt jedenfalls eine höhere ortsübliche Vergleichsmiete, so die Richter, da gerade in Zeiten steigenden Umweltbewusstseins und hoher Heizkosten der energetische Zustand einer Wohnung von Bedeutung ist. Der Mieter musste in dem entschiedenen Fall daher der Mieterhöhung zustimmen.

Rechtsanwalt Axel Adamy

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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Bedenken bei Abrechnung

Beanstandungen gegen die Betriebskostenabrechnung müssen konkret sein. Pauschale Bedenken gegen die Abrechnung reichen nicht aus, um die Nichtzahlung zu begründen. Auf dieses Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (AZ: 33 C 1783/08-57) weisen die Miet- und Immobilienanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Ein Mieter hatte die Reinigungskosten als "überhöht" bezeichnet.